Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 8. Juli 2025 (Rialto 202507003272) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die polizeilichen Verfahrenshandlungen (Anordnung von Zwangs- massnahmen) vom 8. Juli 2025 widerrechtlich erfolgt sind.
E. 2 Sämtliche Urin- und Blutproben der Beschwerdeführerin sowie sämtliche (ärztlichen) Untersu- chungsergebnisse und alle damit zusammenhängenden Akten und Urkunden seien ebenso wie al- le damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfenden Aufzeichnungen als unverwertbare Beweismittel zu vernichten, eventualiter aus den Akten der Kantonspolizei Bern und der zuständigen Staatsanwaltschaft zu entfernen und bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens unter separatem Verschluss zu hal- ten sowie anschliessend zu vernichten. Subeventualiter sei festzustellen, dass sämtliche Urin- und Blutproben der Beschwerdeführerin sowie sämtliche (ärztlichen) Untersuchungsergebnisse und alle damit zusammenhängenden Ak- ten und Urkunden ebenso wie alle damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfenden Aufzeichnungen nicht verwertbar sind und es seien die Kantonspolizei Bern und die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, besagte Proben, Untersuchungsergebnisse und Auf- zeichnungen etc. für ein etwaiges Strafverfahren nicht zu verwenden, weder als Spuren- oder Er- mittlungsansatz noch fernwirkungsweise oder sonst wie.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschut- zinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktu- elles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzu- fechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Be- schwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerde- kammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuel- les Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren be- einflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentli- chen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die EMRK gerügt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 245 vom 22. Januar 2026 E. 2.4.1; BK 24 312 vom 7. Oktober 2024 E. 2.2.1; BK 23 242 vom 2. Oktober 2023 E. 2.2; BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinwei- sen).
E. 2.2.2 Die Urin- und Blutentnahme sowie die ärztliche Untersuchung erfolgten am 8. Juli 2025, womit die Zwangsmassnahmen bereits vorgenommen worden sind und nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Prozesshandlungen können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Urin- und Blutproben rechtmässig abgenommen bzw. die ärztliche Untersuchung recht- mässig angeordnet wurden, also grundsätzlich zu verneinen. Die Beschwerdefüh- rerin leitet allerdings aus der Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung die
4 Unverwertbarkeit der mit der entsprechenden Zwangsmassnahme erlangten Be- weismittel und daraus fliessender Folgebeweise ab (vgl. Rechtsbegehren 2 der Be- schwerde). Zwar müsste die Beschwerdeführerin die Entfernung von Beweisen aus den Verfahrensakten in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsan- waltschaft beantragen und erst ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.2; BK 20 355 vom 13. Okto- ber 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3). Die Beschwerdekam- mer entscheidet allerdings ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.3; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 6.4) sind diese Voraus- setzungen vorliegend erfüllt. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3-2.4) ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde somit einzutreten.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem ersten Rechtsbegehren den Antrag, die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die polizeilichen Verfahrenshandlungen (Anordnung von Zwangs- massnahmen) vom 8. Juli 2025 widerrechtlich erfolgt sind. Nach der Rechtspre- chung hat, wer ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes In- teresse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2, 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Indem die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Rechtsbegehren den An- trag stellt, die ihres Erachtens unverwertbaren Beweismittel, welche mit den angeb- lich widerrechtlichen polizeilichen Zwangsmassnahmen vom 8. Juli 2025 erhoben wurden, seien zu vernichten bzw. aus den Akten zu weisen, stellt sie ein Leis- tungsbegehren, womit sie am reinen Feststellungsbegehren der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen kein aktuelles und praktisches Interesse hat. Auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten.
E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die umgehende Rückgabe ihres vorsorglich entzo- genen Führerausweises verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), ver- kennt sie, dass die angefochtene Verfügung nicht die Führerausweisabnahme durch die Polizei betrifft, sondern einzig die schriftliche Bestätigung der bereits mündlich angeordneten Blut- und Urinprobe sowie einer ärztlichen Untersuchung. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Darüber hinausgehende Rügen und Anträge können nicht gehört werden. Zumal die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei hier nicht Streitgegenstand bildet, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdekammer unabhängig der Frage nach dem Streitgegenstand für ein solches Begehren nicht zuständig ist, da ein solches bei der für den Führerausweisentzug zuständigen Administrativbehörde – nament- lich dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt – gestellt werden müsste (vgl. Ver- fügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 14. November 2025). Die Kantonspolizei handelte insoweit nicht in ihrer gerichts-, sondern sicherheitspolizei- lichen Funktion, weshalb es sich bei der Abnahme nicht um eine Verfahrenshand- lung der Polizei i.S.v. Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO handelt.
5
E. 3 Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 sowie mit Eingabe vom 20. November 2025 diverse Doku- mente nach (Wahrnehmungsbericht der Schwester der Beschwerdeführerin vom
19. September 2025, Verfügungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 3. September 2025 und vom 14. November 2025, polizeilicher Anzeigerapport vom 4. November 2025). Da die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwer- deverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit, zu den neu eingereich- ten Unterlagen Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
E. 4.1 Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Beschwerdegegnerin habe weder im Rahmen der mündlichen Anordnung noch während des Vollzugs und auch nicht in der nachträglichen schriftlichen Bestätigung einen Tatverdacht bzw. konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien angegeben, die eine Abklärung der Fahrunfähig- keit notwendig gemacht hätten (vgl. dazu E. 5.2 unten), rügt sie implizit eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der damit einhergehenden Begrün- dungspflicht.
E. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die schriftliche Version der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2025 konstatiert als Begründung für die angeordnete Untersuchung von Personen lediglich Folgen- des: Die obgenannte beschuldigte Person wird dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zu- stand gelenkt zu haben. Eine Blutprobe und/oder eine Urinprobe und/oder eine ärztliche Untersu- chung wird angeordnet, weil: Verdacht von Fahrunfähigkeit durch andere Einflüsse als Alkohol - die beschuldigte Person verdächtigt wird, unter dem Einfluss von Drogen gefahren zu sein (zum Beispiel: Feststellungen der Polizei vor Ort, Angaben der beschuldigten Person etc.; Art. 12a SKV). - die beschuldigte Person verdächtigt wird, unter dem Einfluss von Medikamenten gefahren zu sein (zum Beispiel: Feststellungen der Polizei vor Ort, Angaben der beschuldigten Person etc.; Art. 12a SKV).
6 Mit diesen Ausführungen genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforde- rungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Für die Beschwerdeführerin als von der Verfügung betroffene Person ergibt sich durch diese standardisierte, abstrakte Begründung nicht, auf welche konkreten Umstände die Beschwerdegeg- nerin ihren Verdacht auf Fahrunfähigkeit stützt. Es wäre der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich und angezeigt gewesen, zumindest stichwortartig zu erläu- tern, welche «Feststellungen vor Ort» oder «Angaben der beschuldigten Person» für sie einen Verdacht auf Fahrunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin begründet haben. Indem sie dies unterlassen hat und sich die konkreten Verdachtsgründe erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgrund der eingereichten Vorakten herauskristallisierten, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
E. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehal- ten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
E. 4.5 Die Voraussetzungen einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwän- de gegen die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgten Blut- und Urinprobe sowie ärztli- che Untersuchung vorbringen, so wie sie es auch gekonnt hätte, wäre die ange- fochtene Verfügung ausreichend begründet worden. Zudem verfügt die Beschwer- dekammer über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Vor die- sem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dis- positiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).
E. 5.1 Aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Verfahrensakten lässt sich der Sachverhalt wie folgt zusammenfassen: Am 8. Juli 2025 hatte die Schwester der Beschwerdeführerin offenbar einen Termin auf der Polizeiwache in D.________ (Ortschaft) vereinbart. Da diese nicht zum Termin erschienen war, begab sich ein Polizist zusammen mit einer Mitarbeiterin der Gemeinde an deren Domizil, wo er zufällig auf die Beschwerdeführerin traf, die mit ihrem Fahrzeug vorfuhr. Es folgte ein kurzes Gespräch zwischen der Be- schwerdeführerin und dem anwesenden Polizisten. In der Folge und aus Gründen,
7 die von den Verfahrensbeteiligten sehr unterschiedlich angegeben werden, forderte der Polizist die Beschwerdeführerin auf, sie zwecks Durchführung eines Drogen- schnelltests auf die Wache zu begleiten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerde- führerin nach. Nachdem der Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Kokain, Methadon und Morphin ausgefallen war, erging die angefochtene (zunächst münd- liche) Verfügung, welche am 10. Juli 2025 schriftlich bestätigt wurde.
E. 5.2 Bezüglich des Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin vor, der Polizist habe sie unvermittelt gefragt, wie es bei ihr um Drogen und Autofahren stehe, worauf sie mit «gut» geantwortet habe. Die Nachfrage des Polizisten, ob bei einem allfälligen Test etwas herauskommen würde, habe sie verneint, worauf der Polizist befohlen habe, dass sie gleich mitkommen könne. Auf der Polizeiwache habe die Be- schwerdegegnerin sodann die Abgabe und Analyse von Urin und danach die Ab- nahme einer Blutprobe mit Analyse angeordnet und diese Zwangsmassnahmen sogleich vollstreckt. Weder im Rahmen der mündlichen Anordnung noch während des Vollzugs und auch nicht in der nachträglichen schriftlichen Bestätigung habe die Polizei einen Tatverdacht bzw. konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien angegeben, die eine Abklärung der Fahrunfähigkeit notwendig gemacht hätten. Sie habe nie erklärt, wieso sie an diesem Tag eine zwangsweise Untersuchung der Beschwerdeführerin angeordnet habe. Die Polizei habe gegen die Beschwerdefüh- rerin vielmehr nur einen Generalverdacht – mutmasslich aufgrund der Verwandt- schaft zu ihrer Schwester und deren Vorgeschichte – gehabt, womit auch ins Bild passe, dass die Beschwerdeführerin keinen Alkoholtest habe machen müssen. In rechtlicher Hinsicht leitet die Beschwerdeführerin aus ihrer Sachverhaltsdarstel- lung ab, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2025 keinen Anfangsverdacht und keine konkreten Hinweise auf einen Drogenkonsum gegen sie hatte, womit der durchgeführte Drogentest eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expediti- on») darstelle und daher das daraus resultierende Ergebnis nicht verwertbar sei. Dies gelte sowohl für die Urin- als auch für die als Folgebeweis daraus angeordne- te Blutprobe.
E. 6.1 Die Polizei kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt, sowie die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (Art. 251a Bst. b und c StPO). Für Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zu- dem die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskon- trollverordnung; SKV; SR 741.013) zu beachten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kön- nen Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atem- alkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss an- geordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht (oder nicht allein) auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG;
8 Art. 12a SKV) oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkohol- probe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG; Art. 12 Abs. 1 Bst. c SKV). Liegen Anzeichen von Fahrunfähig- keit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vor, die nicht oder nicht allein auf Alkohol- einfluss zurückzuführen sind, kann zusätzlich zur Blutprobe eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). Bei der Anordnung von körperlichen Un- tersuchungen (Art. 251 StPO) – und damit von Blut- oder Urinproben (Art. 251a Bst. b und c StPO) – handelt es sich um Zwangsmassnahmen, die einen hinrei- chenden Tatverdacht voraussetzen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein müssen (Art. 197 Bst. a bis d StPO).
E. 6.2 Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos
angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar
sind. Die vom Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) erlassene Weisung
vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassen-
verkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für
Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (ab-
rufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug
Strassenverkehrsrecht > Dokumente betreffend Strassenverkehr > Weisungen).
Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer oder
die Fahrzeugführerin entweder einen berauschten, müden, euphorischen, apathi-
schen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwa-
schene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss
steht (Bst. a), angibt Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst.
b), Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt
und Hinweise darauf bestehen, dass er oder sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c)
oder einen Verkehrsunfall verursacht hat und Hinweise dafür bestehen, dass die
kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und
in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Bst. d). Bei Vorliegen (auch nur) eines
Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen;
eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangs-
verdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Nach
der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10
Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimit-
tel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige
Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2011 vom 20. Ju-
ni 2011 E. 1.4). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests
kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO
vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsan-
waltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auf-
grund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145
IV 50 E. 3.5; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19.
Dezember 2023 E. 3.2; BK 23 159 vom 15. September 2023 E. 4.2; BK 22 135
vom 22. Juli 2022 E. 5.1).
E. 6.3 Wie die Zwangsmassnahmen unmittelbar bei deren Durchführung am 8. Juli 2025 mündlich begründet wurden, lässt sich mangels Vorliegens eines Wortprotokolls nicht exakt eruieren (zur Begründung der schriftlichen Verfügung vom 10. Juli 2025
9 siehe oben E. 4.3). Immerhin kann dem polizeilichen Ereignisprotokoll vom 29. Juli 2025 folgender Kurzsachverhalt entnommen werden: Anlässlich Vorsprache am Domizil der Schwester fuhr A.________ mit dem Auto auf den Parkplatz und wurde zur Kontrolle angehalten. Mittels Taschenlampenlicht wurden die Pupillenreaktion getestet, welche keine Reaktion zeigten. Als diese auf einen allfälligen Drogenkonsum angesprochen wurde, verneinte diese dies vehement. Frau A.________ kam anschliessend mit auf die Polizeiwache D.________ (Ortschaft) und ein durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv aus auf die Substanzen Kokain, Methadon und Morphin. Frau A.________ konnte sich bis zuletzt den positiven Test nicht er- klären. Weiter wurden dem handschriftlich ausgefüllten «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme» als Beobachtun- gen bei der Person enge (< 3 mm) Pupillen und fehlende Lichtreaktion vermerkt sowie als Grund für die Durchführung des Drogenschnelltests «Fehlende Pupillen- reaktion» angegeben.
E. 6.4 Zwar ist der Beschwerdeführerin darin rechtzugeben, dass die schriftliche Verfü- gung vom 10. Juli 2025 keine eigentliche Begründung zum Anfangsverdacht enthält, weshalb überhaupt ein Schnelltest durchgeführt wurde. Allerdings lässt sich den hiervor zitierten polizeilichen Unterlagen ohne Weiteres entnehmen, dass der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin in den engen Pupillen und der fehlenden Lichtreaktion der Pupillen gründete. Gerade vor dem Hintergrund, dass für die Durchführung eines Vortests i.S.v. Art. 10 Abs. 2 SKV – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin – kein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO notwendig ist und die Rechtsprechung die Hürde für den An- fangsverdacht sehr tief ansetzt (vgl. E. 6.2 oben), reichen die vorliegend von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe (enge Pupillen, fehlende Pupillenreakti- on) aus, um die Durchführung eines Drogenschnelltests mit der Beschwerdeführe- rin zu rechtfertigen. Sollte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellen, die hier angeführten Gründe seien in der Aufzählung der Verdachtsgründe in der Weisung des ASTRA nicht enthalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den dort angeführten Gründen lediglich um eine exemplarische Aufzählung handelt, welche nicht als abschliessend zu verstehen ist. Im Übrigen hat die Be- schwerdekammer in vergangenen Fällen die Pupillengrösse und -reaktion als genügende Hinweise für den Verdacht einer Fahrunfähigkeit wegen Drogenkon- sums qualifiziert (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 447 vom
4. April 2024 E. 4.5, BK 22 135 vom 20. Juli 2022 E. 5.2, BK 2020 474 vom 1. Fe- bruar 2021 E. 3.3). Indem der Schnelltest ein positives Resultat hinsichtlich dreier verschiedener Substanzen zeigte, was nicht bestritten wird, lag darin dann ein aus- reichender Tatverdacht, um die Massnahmen gemäss Art. 251a Bst. b und c StPO anzuordnen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025 (mündlich) und vom 10. Juli 2025 (schriftlich) betreffend Anord- nung einer Blut- und Urinprobe sowie einer ärztlichen Untersuchung rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.
10
E. 7 Mit Stellungnahmen vom 2. Oktober 2025 und 20. November 2025 stellte die Be-
schwerdeführerin jeweils den Verfahrensantrag, von Amtes wegen die nötigen Ver-
fügungen zu erlassen und Massnahmen zu treffen, damit sich die Beschwerdegeg-
nerin an den gesetzlichen Devolutiveffekt und an die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde halte und nicht weiter eigenmächtig und rechtswidrig Fakten schaffe.
Diese Anträge sind abzuweisen. Abgesehen davon, dass das obergerichtliche Be-
schwerdeverfahren mit vorliegendem Beschluss seinen Abschluss findet und be-
reits deshalb Verfügungen und Massnahmen für den weiteren Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens obsolet werden, ist insbesondere darin, dass die Beschwer-
degegnerin am 4. November 2025 den Anzeigerapport erstellte und der Staatsan-
waltschaft zukommen liess, weder eine Verletzung der erteilten aufschiebenden
Wirkung noch des gesetzlichen Devolutiveffekts der Beschwerde zu erblicken. Der
Devolutiveffekt bewirkt lediglich, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Ko-
gnition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt (Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern BK 23 333 vom 1. November 2023 E. 3.5). Ebenso
kann die Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung lediglich im Rahmen
des Beschwerdegegenstandes verfügen. Streitgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Frage der Rechtmässigkeit der polizei-
lich angeordneten Urin- und Blutprobe sowie ärztlichen Untersuchung. Der Be-
schwerdegegnerin ist es damit lediglich untersagt, während des hängigen Be-
schwerdeverfahren die Urin- und Blutprobe auswerten zu lassen. Die Erstellung ei-
nes Anzeigerapports zuhanden der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdegegnerin
keineswegs verwehrt.
Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich eventualiter beantragt, die Eingabe
vom 20. November 2025 als neue Beschwerde gegen das Erstellen des polizeili-
chen Anzeigerapports entgegenzunehmen, ist darauf nicht einzutreten. Beschwer-
deobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden, worunter
jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerich-
te zu verstehen ist, die auf den Verfahrensgang gerichtet ist und einer prozess-
rechtlichen Regelung unterliegt (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO). Bei der Erstellung ei-
nes Anzeigerapportes handelt es sich nicht um eine gegen aussen wirksame Hand-
lung, dient dieser doch lediglich der Festhaltung polizeilicher Erkenntnisse zuhan-
den der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, womit dieser als Beschwerdeob-
jekt von vornherein nicht in Frage kommt.
E. 8 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Rz. 17 ff.) tätigte die Beschwerdeführerin darü- ber hinaus Ausführungen zu einem angeblichen Ausstand des am 8. Juli 2025 an- wesenden Polizeibeamten. Soweit ersichtlich, sind diese Ausführungen nicht als eigenständiges Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StPO zu qualifizieren, da die Be- schwerdeführerin nicht explizit den Ausstand des Polizeibeamten verlangt, sondern vielmehr versucht aufzuzeigen, dass dies ein weiterer Grund sei, weshalb die Er- mittlungshandlungen vom 8. Juli 2025 aufzuheben und aus dem Recht und den Ak- ten zu weisen seien. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wo- nach ein Polizeibeamter, der durch eigene Sinneswahrnehmung strafrechtlich rele- vante Tatsachen erfasse, damit in strafprozessualer Hinsicht Zeuge bzw. Aus-
11 kunftsperson werde, und deshalb in den Ausstand treten und die weiteren Ermitt- lungshandlungen anderen Polizeibeamten überlassen müsse, ist zu widerspre- chen. Es ist gerade die Aufgabe der Polizei als Strafverfolgungsbehörde, mögli- cherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte abzuklären, was sie im Ermitt- lungsverfahren unter anderem auf der Grundlage eigener Feststellungen (vgl. Wortlaut von Art. 306 Abs. 1 StPO) tut. Indem der anwesende Polizist aufgrund seiner Wahrnehmung von der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf ein mögli- ches Betäubungsmittel- bzw. Strassenverkehrsdelikt schöpfte und sie deshalb zu einem Drogenschnelltest aufforderte, hat er lediglich seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen. Dies begründet weder eine Ausstandspflicht noch die Unrecht- mässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen bzw. Unverwertbarkeit der dar- aus gewonnenen Beweismittel. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen als formelles Ausstandsgesuch verstanden haben wollen, so wäre auf dieses mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO, wonach für Ausstandsgesuche gegen Mitglieder der Polizei die Staatsanwaltschaft zuständig ist) ohnehin nicht einzutreten.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer- den bestimmt auf CHF 1'400.00. Aufgrund der Gehörsverletzung (vgl. E. 4 oben) rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 trägt. Den Rest, ausmachend CHF 1'000.00, hat die Beschwerdefüh- rerin zu tragen.
E. 10.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Da aufgrund der Gehörsverletzung ein Teil der Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen sind, hat die Beschwerdeführerin im selben Umfang Anspruch auf ei- ne angemessene Parteientschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung der Beschwerdeführe- rin, Rechtsanwalt B.________, zu.
E. 10.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG) und der Parteikostenverordnung (PKV; 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG re- gelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rahmentarif für das Honorar in Rechtsmittelverfahren betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und
12 Verfahrenshandlungen der Polizei beträgt CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV).
E. 10.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'061.95 (pauschales Honorar von CHF 2'750.00, inkl. Auslagen von 3% des Nettohonorars und MWST). Für den Fall, dass das Gericht weitere Prozesshand- lungen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen würde, hat sich die Be- schwerdeführerin vorbehalten, ihre Parteientschädigung entsprechend zu erhöhen. Dies ist nicht geschehen, entsprechend war die Beschwerdeführerin nicht zur Ak- tualisierung ihrer Parteientschädigung aufzufordern. Der Zeitaufwand ist aufgrund des Verfahrensstands und des minimalen Aktenumfangs als deutlich unterdurch- schnittlich zu beurteilen. Gleiches gilt für die Schwierigkeit der Sache, zumal der Verfahrensgegenstand sehr beschränkt ist. Die Bedeutung der Sache darf als knapp durchschnittlich bezeichnet werden. Die geltend gemachte Parteientschädi- gung von CHF 3'061.95 ist damit deutlich zu hoch. Sie ist gestützt auf obige Aus- führungen pauschal auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ist der Beschwerdeführerin im selben Verhältnis wie bei der Kostentragungspflicht des Kantons für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe CHF 514.00 zuzusprechen. Diese Entschädigung ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Bern das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt im Umfang von CHF 400.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 1'000.00 werden sie der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 514.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, Verkehr, Umwelt und Prävention, Fachbereich Verkehr, Mar- tin Bruder, Schermenweg 5, 3014 Bern (per B-Post) Bern, 20. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
14 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Am 8. Juli 2025 verfügte die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mündlich eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung, deren Durchführung sich die Be- schwerdeführerin anschliessend nicht widersetzte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin diese zuvor mündlich angeordneten Untersu- chungsmassnahmen schriftlich. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit elektronischer Eingabe vom 21. Juli 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegeh- ren:
- Die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 8. Juli 2025 (Rialto 202507003272) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die polizeilichen Verfahrenshandlungen (Anordnung von Zwangs- massnahmen) vom 8. Juli 2025 widerrechtlich erfolgt sind.
- Sämtliche Urin- und Blutproben der Beschwerdeführerin sowie sämtliche (ärztlichen) Untersu- chungsergebnisse und alle damit zusammenhängenden Akten und Urkunden seien ebenso wie al- le damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfenden Aufzeichnungen als unverwertbare Beweismittel zu vernichten, eventualiter aus den Akten der Kantonspolizei Bern und der zuständigen Staatsanwaltschaft zu entfernen und bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens unter separatem Verschluss zu hal- ten sowie anschliessend zu vernichten. Subeventualiter sei festzustellen, dass sämtliche Urin- und Blutproben der Beschwerdeführerin sowie sämtliche (ärztlichen) Untersuchungsergebnisse und alle damit zusammenhängenden Ak- ten und Urkunden ebenso wie alle damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfenden Aufzeichnungen nicht verwertbar sind und es seien die Kantonspolizei Bern und die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, besagte Proben, Untersuchungsergebnisse und Auf- zeichnungen etc. für ein etwaiges Strafverfahren nicht zu verwenden, weder als Spuren- oder Er- mittlungsansatz noch fernwirkungsweise oder sonst wie.
- Der von der Kantonspolizei am 8. Juli 2025 der Beschwerdeführerin vorsorglich entzogene und si- chergestellte Führerausweis sei der Beschwerdeführerin umgehend zurückzugeben. - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu- lasten der Beschwerdegegnerin / des Kantons Bern - Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wir- kung. Nach Erhalt der amtlichen Akten des Vorgangs 202507003272 gab die Ver- fahrensleitung der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2025 Gele- genheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. August 2025 ersuchte die Be- schwerdeführerin um Akteneinsicht in die amtlichen Akten des Vorgangs
- Mit Schreiben vom 5. September 2025 nahm die Beschwerdegeg- nerin innert verlängerter Frist Stellung und stellte den Antrag, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde von diesen Eingaben Kenntnis gegeben, das Akteneinsichtsgesuch der Be- schwerdeführerin gutgeheissen und auf die Anordnung eines zweiten Schriften- 3 wechsels verzichtet. Am 2. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin Schluss- bemerkungen und am 20. November 2025 eine weitere Eingabe ein.
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschut- zinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktu- elles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzu- fechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Be- schwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerde- kammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuel- les Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren be- einflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentli- chen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die EMRK gerügt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 245 vom 22. Januar 2026 E. 2.4.1; BK 24 312 vom 7. Oktober 2024 E. 2.2.1; BK 23 242 vom 2. Oktober 2023 E. 2.2; BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinwei- sen). 2.2.2 Die Urin- und Blutentnahme sowie die ärztliche Untersuchung erfolgten am 8. Juli 2025, womit die Zwangsmassnahmen bereits vorgenommen worden sind und nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Prozesshandlungen können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Urin- und Blutproben rechtmässig abgenommen bzw. die ärztliche Untersuchung recht- mässig angeordnet wurden, also grundsätzlich zu verneinen. Die Beschwerdefüh- rerin leitet allerdings aus der Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung die 4 Unverwertbarkeit der mit der entsprechenden Zwangsmassnahme erlangten Be- weismittel und daraus fliessender Folgebeweise ab (vgl. Rechtsbegehren 2 der Be- schwerde). Zwar müsste die Beschwerdeführerin die Entfernung von Beweisen aus den Verfahrensakten in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsan- waltschaft beantragen und erst ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.2; BK 20 355 vom 13. Okto- ber 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3). Die Beschwerdekam- mer entscheidet allerdings ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.3; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 6.4) sind diese Voraus- setzungen vorliegend erfüllt. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3-2.4) ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde somit einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem ersten Rechtsbegehren den Antrag, die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die polizeilichen Verfahrenshandlungen (Anordnung von Zwangs- massnahmen) vom 8. Juli 2025 widerrechtlich erfolgt sind. Nach der Rechtspre- chung hat, wer ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes In- teresse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2, 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Indem die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Rechtsbegehren den An- trag stellt, die ihres Erachtens unverwertbaren Beweismittel, welche mit den angeb- lich widerrechtlichen polizeilichen Zwangsmassnahmen vom 8. Juli 2025 erhoben wurden, seien zu vernichten bzw. aus den Akten zu weisen, stellt sie ein Leis- tungsbegehren, womit sie am reinen Feststellungsbegehren der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen kein aktuelles und praktisches Interesse hat. Auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die umgehende Rückgabe ihres vorsorglich entzo- genen Führerausweises verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), ver- kennt sie, dass die angefochtene Verfügung nicht die Führerausweisabnahme durch die Polizei betrifft, sondern einzig die schriftliche Bestätigung der bereits mündlich angeordneten Blut- und Urinprobe sowie einer ärztlichen Untersuchung. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Darüber hinausgehende Rügen und Anträge können nicht gehört werden. Zumal die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei hier nicht Streitgegenstand bildet, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdekammer unabhängig der Frage nach dem Streitgegenstand für ein solches Begehren nicht zuständig ist, da ein solches bei der für den Führerausweisentzug zuständigen Administrativbehörde – nament- lich dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt – gestellt werden müsste (vgl. Ver- fügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 14. November 2025). Die Kantonspolizei handelte insoweit nicht in ihrer gerichts-, sondern sicherheitspolizei- lichen Funktion, weshalb es sich bei der Abnahme nicht um eine Verfahrenshand- lung der Polizei i.S.v. Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO handelt. 5
- Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 sowie mit Eingabe vom 20. November 2025 diverse Doku- mente nach (Wahrnehmungsbericht der Schwester der Beschwerdeführerin vom
- September 2025, Verfügungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 3. September 2025 und vom 14. November 2025, polizeilicher Anzeigerapport vom 4. November 2025). Da die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwer- deverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit, zu den neu eingereich- ten Unterlagen Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
- 4.1 Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Beschwerdegegnerin habe weder im Rahmen der mündlichen Anordnung noch während des Vollzugs und auch nicht in der nachträglichen schriftlichen Bestätigung einen Tatverdacht bzw. konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien angegeben, die eine Abklärung der Fahrunfähig- keit notwendig gemacht hätten (vgl. dazu E. 5.2 unten), rügt sie implizit eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der damit einhergehenden Begrün- dungspflicht. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.3 Die schriftliche Version der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2025 konstatiert als Begründung für die angeordnete Untersuchung von Personen lediglich Folgen- des: Die obgenannte beschuldigte Person wird dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zu- stand gelenkt zu haben. Eine Blutprobe und/oder eine Urinprobe und/oder eine ärztliche Untersu- chung wird angeordnet, weil: Verdacht von Fahrunfähigkeit durch andere Einflüsse als Alkohol - die beschuldigte Person verdächtigt wird, unter dem Einfluss von Drogen gefahren zu sein (zum Beispiel: Feststellungen der Polizei vor Ort, Angaben der beschuldigten Person etc.; Art. 12a SKV). - die beschuldigte Person verdächtigt wird, unter dem Einfluss von Medikamenten gefahren zu sein (zum Beispiel: Feststellungen der Polizei vor Ort, Angaben der beschuldigten Person etc.; Art. 12a SKV). 6 Mit diesen Ausführungen genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforde- rungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Für die Beschwerdeführerin als von der Verfügung betroffene Person ergibt sich durch diese standardisierte, abstrakte Begründung nicht, auf welche konkreten Umstände die Beschwerdegeg- nerin ihren Verdacht auf Fahrunfähigkeit stützt. Es wäre der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich und angezeigt gewesen, zumindest stichwortartig zu erläu- tern, welche «Feststellungen vor Ort» oder «Angaben der beschuldigten Person» für sie einen Verdacht auf Fahrunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin begründet haben. Indem sie dies unterlassen hat und sich die konkreten Verdachtsgründe erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgrund der eingereichten Vorakten herauskristallisierten, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehal- ten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 4.5 Die Voraussetzungen einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwän- de gegen die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgten Blut- und Urinprobe sowie ärztli- che Untersuchung vorbringen, so wie sie es auch gekonnt hätte, wäre die ange- fochtene Verfügung ausreichend begründet worden. Zudem verfügt die Beschwer- dekammer über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Vor die- sem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dis- positiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).
- 5.1 Aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Verfahrensakten lässt sich der Sachverhalt wie folgt zusammenfassen: Am 8. Juli 2025 hatte die Schwester der Beschwerdeführerin offenbar einen Termin auf der Polizeiwache in D.________ (Ortschaft) vereinbart. Da diese nicht zum Termin erschienen war, begab sich ein Polizist zusammen mit einer Mitarbeiterin der Gemeinde an deren Domizil, wo er zufällig auf die Beschwerdeführerin traf, die mit ihrem Fahrzeug vorfuhr. Es folgte ein kurzes Gespräch zwischen der Be- schwerdeführerin und dem anwesenden Polizisten. In der Folge und aus Gründen, 7 die von den Verfahrensbeteiligten sehr unterschiedlich angegeben werden, forderte der Polizist die Beschwerdeführerin auf, sie zwecks Durchführung eines Drogen- schnelltests auf die Wache zu begleiten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerde- führerin nach. Nachdem der Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Kokain, Methadon und Morphin ausgefallen war, erging die angefochtene (zunächst münd- liche) Verfügung, welche am 10. Juli 2025 schriftlich bestätigt wurde. 5.2 Bezüglich des Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin vor, der Polizist habe sie unvermittelt gefragt, wie es bei ihr um Drogen und Autofahren stehe, worauf sie mit «gut» geantwortet habe. Die Nachfrage des Polizisten, ob bei einem allfälligen Test etwas herauskommen würde, habe sie verneint, worauf der Polizist befohlen habe, dass sie gleich mitkommen könne. Auf der Polizeiwache habe die Be- schwerdegegnerin sodann die Abgabe und Analyse von Urin und danach die Ab- nahme einer Blutprobe mit Analyse angeordnet und diese Zwangsmassnahmen sogleich vollstreckt. Weder im Rahmen der mündlichen Anordnung noch während des Vollzugs und auch nicht in der nachträglichen schriftlichen Bestätigung habe die Polizei einen Tatverdacht bzw. konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien angegeben, die eine Abklärung der Fahrunfähigkeit notwendig gemacht hätten. Sie habe nie erklärt, wieso sie an diesem Tag eine zwangsweise Untersuchung der Beschwerdeführerin angeordnet habe. Die Polizei habe gegen die Beschwerdefüh- rerin vielmehr nur einen Generalverdacht – mutmasslich aufgrund der Verwandt- schaft zu ihrer Schwester und deren Vorgeschichte – gehabt, womit auch ins Bild passe, dass die Beschwerdeführerin keinen Alkoholtest habe machen müssen. In rechtlicher Hinsicht leitet die Beschwerdeführerin aus ihrer Sachverhaltsdarstel- lung ab, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2025 keinen Anfangsverdacht und keine konkreten Hinweise auf einen Drogenkonsum gegen sie hatte, womit der durchgeführte Drogentest eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expediti- on») darstelle und daher das daraus resultierende Ergebnis nicht verwertbar sei. Dies gelte sowohl für die Urin- als auch für die als Folgebeweis daraus angeordne- te Blutprobe.
- 6.1 Die Polizei kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt, sowie die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (Art. 251a Bst. b und c StPO). Für Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zu- dem die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskon- trollverordnung; SKV; SR 741.013) zu beachten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kön- nen Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atem- alkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss an- geordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht (oder nicht allein) auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG; 8 Art. 12a SKV) oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkohol- probe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG; Art. 12 Abs. 1 Bst. c SKV). Liegen Anzeichen von Fahrunfähig- keit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vor, die nicht oder nicht allein auf Alkohol- einfluss zurückzuführen sind, kann zusätzlich zur Blutprobe eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). Bei der Anordnung von körperlichen Un- tersuchungen (Art. 251 StPO) – und damit von Blut- oder Urinproben (Art. 251a Bst. b und c StPO) – handelt es sich um Zwangsmassnahmen, die einen hinrei- chenden Tatverdacht voraussetzen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein müssen (Art. 197 Bst. a bis d StPO). 6.2 Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassen- verkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (ab- rufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betreffend Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin entweder einen berauschten, müden, euphorischen, apathi- schen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwa- schene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a), angibt Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b), Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass er oder sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c) oder einen Verkehrsunfall verursacht hat und Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Bst. d). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangs- verdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimit- tel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2011 vom 20. Ju- ni 2011 E. 1.4). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsan- waltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auf- grund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 3.2; BK 23 159 vom 15. September 2023 E. 4.2; BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1). 6.3 Wie die Zwangsmassnahmen unmittelbar bei deren Durchführung am 8. Juli 2025 mündlich begründet wurden, lässt sich mangels Vorliegens eines Wortprotokolls nicht exakt eruieren (zur Begründung der schriftlichen Verfügung vom 10. Juli 2025 9 siehe oben E. 4.3). Immerhin kann dem polizeilichen Ereignisprotokoll vom 29. Juli 2025 folgender Kurzsachverhalt entnommen werden: Anlässlich Vorsprache am Domizil der Schwester fuhr A.________ mit dem Auto auf den Parkplatz und wurde zur Kontrolle angehalten. Mittels Taschenlampenlicht wurden die Pupillenreaktion getestet, welche keine Reaktion zeigten. Als diese auf einen allfälligen Drogenkonsum angesprochen wurde, verneinte diese dies vehement. Frau A.________ kam anschliessend mit auf die Polizeiwache D.________ (Ortschaft) und ein durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv aus auf die Substanzen Kokain, Methadon und Morphin. Frau A.________ konnte sich bis zuletzt den positiven Test nicht er- klären. Weiter wurden dem handschriftlich ausgefüllten «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme» als Beobachtun- gen bei der Person enge (< 3 mm) Pupillen und fehlende Lichtreaktion vermerkt sowie als Grund für die Durchführung des Drogenschnelltests «Fehlende Pupillen- reaktion» angegeben. 6.4 Zwar ist der Beschwerdeführerin darin rechtzugeben, dass die schriftliche Verfü- gung vom 10. Juli 2025 keine eigentliche Begründung zum Anfangsverdacht enthält, weshalb überhaupt ein Schnelltest durchgeführt wurde. Allerdings lässt sich den hiervor zitierten polizeilichen Unterlagen ohne Weiteres entnehmen, dass der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin in den engen Pupillen und der fehlenden Lichtreaktion der Pupillen gründete. Gerade vor dem Hintergrund, dass für die Durchführung eines Vortests i.S.v. Art. 10 Abs. 2 SKV – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin – kein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO notwendig ist und die Rechtsprechung die Hürde für den An- fangsverdacht sehr tief ansetzt (vgl. E. 6.2 oben), reichen die vorliegend von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe (enge Pupillen, fehlende Pupillenreakti- on) aus, um die Durchführung eines Drogenschnelltests mit der Beschwerdeführe- rin zu rechtfertigen. Sollte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellen, die hier angeführten Gründe seien in der Aufzählung der Verdachtsgründe in der Weisung des ASTRA nicht enthalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den dort angeführten Gründen lediglich um eine exemplarische Aufzählung handelt, welche nicht als abschliessend zu verstehen ist. Im Übrigen hat die Be- schwerdekammer in vergangenen Fällen die Pupillengrösse und -reaktion als genügende Hinweise für den Verdacht einer Fahrunfähigkeit wegen Drogenkon- sums qualifiziert (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 447 vom
- April 2024 E. 4.5, BK 22 135 vom 20. Juli 2022 E. 5.2, BK 2020 474 vom 1. Fe- bruar 2021 E. 3.3). Indem der Schnelltest ein positives Resultat hinsichtlich dreier verschiedener Substanzen zeigte, was nicht bestritten wird, lag darin dann ein aus- reichender Tatverdacht, um die Massnahmen gemäss Art. 251a Bst. b und c StPO anzuordnen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025 (mündlich) und vom 10. Juli 2025 (schriftlich) betreffend Anord- nung einer Blut- und Urinprobe sowie einer ärztlichen Untersuchung rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 10
- Mit Stellungnahmen vom 2. Oktober 2025 und 20. November 2025 stellte die Be- schwerdeführerin jeweils den Verfahrensantrag, von Amtes wegen die nötigen Ver- fügungen zu erlassen und Massnahmen zu treffen, damit sich die Beschwerdegeg- nerin an den gesetzlichen Devolutiveffekt und an die aufschiebende Wirkung der Beschwerde halte und nicht weiter eigenmächtig und rechtswidrig Fakten schaffe. Diese Anträge sind abzuweisen. Abgesehen davon, dass das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren mit vorliegendem Beschluss seinen Abschluss findet und be- reits deshalb Verfügungen und Massnahmen für den weiteren Verlauf des Be- schwerdeverfahrens obsolet werden, ist insbesondere darin, dass die Beschwer- degegnerin am 4. November 2025 den Anzeigerapport erstellte und der Staatsan- waltschaft zukommen liess, weder eine Verletzung der erteilten aufschiebenden Wirkung noch des gesetzlichen Devolutiveffekts der Beschwerde zu erblicken. Der Devolutiveffekt bewirkt lediglich, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Ko- gnition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 333 vom 1. November 2023 E. 3.5). Ebenso kann die Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung lediglich im Rahmen des Beschwerdegegenstandes verfügen. Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Frage der Rechtmässigkeit der polizei- lich angeordneten Urin- und Blutprobe sowie ärztlichen Untersuchung. Der Be- schwerdegegnerin ist es damit lediglich untersagt, während des hängigen Be- schwerdeverfahren die Urin- und Blutprobe auswerten zu lassen. Die Erstellung ei- nes Anzeigerapports zuhanden der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdegegnerin keineswegs verwehrt. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich eventualiter beantragt, die Eingabe vom 20. November 2025 als neue Beschwerde gegen das Erstellen des polizeili- chen Anzeigerapports entgegenzunehmen, ist darauf nicht einzutreten. Beschwer- deobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden, worunter jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerich- te zu verstehen ist, die auf den Verfahrensgang gerichtet ist und einer prozess- rechtlichen Regelung unterliegt (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO). Bei der Erstellung ei- nes Anzeigerapportes handelt es sich nicht um eine gegen aussen wirksame Hand- lung, dient dieser doch lediglich der Festhaltung polizeilicher Erkenntnisse zuhan- den der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, womit dieser als Beschwerdeob- jekt von vornherein nicht in Frage kommt.
- Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Rz. 17 ff.) tätigte die Beschwerdeführerin darü- ber hinaus Ausführungen zu einem angeblichen Ausstand des am 8. Juli 2025 an- wesenden Polizeibeamten. Soweit ersichtlich, sind diese Ausführungen nicht als eigenständiges Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StPO zu qualifizieren, da die Be- schwerdeführerin nicht explizit den Ausstand des Polizeibeamten verlangt, sondern vielmehr versucht aufzuzeigen, dass dies ein weiterer Grund sei, weshalb die Er- mittlungshandlungen vom 8. Juli 2025 aufzuheben und aus dem Recht und den Ak- ten zu weisen seien. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wo- nach ein Polizeibeamter, der durch eigene Sinneswahrnehmung strafrechtlich rele- vante Tatsachen erfasse, damit in strafprozessualer Hinsicht Zeuge bzw. Aus- 11 kunftsperson werde, und deshalb in den Ausstand treten und die weiteren Ermitt- lungshandlungen anderen Polizeibeamten überlassen müsse, ist zu widerspre- chen. Es ist gerade die Aufgabe der Polizei als Strafverfolgungsbehörde, mögli- cherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte abzuklären, was sie im Ermitt- lungsverfahren unter anderem auf der Grundlage eigener Feststellungen (vgl. Wortlaut von Art. 306 Abs. 1 StPO) tut. Indem der anwesende Polizist aufgrund seiner Wahrnehmung von der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf ein mögli- ches Betäubungsmittel- bzw. Strassenverkehrsdelikt schöpfte und sie deshalb zu einem Drogenschnelltest aufforderte, hat er lediglich seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen. Dies begründet weder eine Ausstandspflicht noch die Unrecht- mässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen bzw. Unverwertbarkeit der dar- aus gewonnenen Beweismittel. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen als formelles Ausstandsgesuch verstanden haben wollen, so wäre auf dieses mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO, wonach für Ausstandsgesuche gegen Mitglieder der Polizei die Staatsanwaltschaft zuständig ist) ohnehin nicht einzutreten.
- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer- den bestimmt auf CHF 1'400.00. Aufgrund der Gehörsverletzung (vgl. E. 4 oben) rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 trägt. Den Rest, ausmachend CHF 1'000.00, hat die Beschwerdefüh- rerin zu tragen. 10.2 10.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Da aufgrund der Gehörsverletzung ein Teil der Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen sind, hat die Beschwerdeführerin im selben Umfang Anspruch auf ei- ne angemessene Parteientschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung der Beschwerdeführe- rin, Rechtsanwalt B.________, zu. 10.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG) und der Parteikostenverordnung (PKV; 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG re- gelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rahmentarif für das Honorar in Rechtsmittelverfahren betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und 12 Verfahrenshandlungen der Polizei beträgt CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV). 10.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'061.95 (pauschales Honorar von CHF 2'750.00, inkl. Auslagen von 3% des Nettohonorars und MWST). Für den Fall, dass das Gericht weitere Prozesshand- lungen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen würde, hat sich die Be- schwerdeführerin vorbehalten, ihre Parteientschädigung entsprechend zu erhöhen. Dies ist nicht geschehen, entsprechend war die Beschwerdeführerin nicht zur Ak- tualisierung ihrer Parteientschädigung aufzufordern. Der Zeitaufwand ist aufgrund des Verfahrensstands und des minimalen Aktenumfangs als deutlich unterdurch- schnittlich zu beurteilen. Gleiches gilt für die Schwierigkeit der Sache, zumal der Verfahrensgegenstand sehr beschränkt ist. Die Bedeutung der Sache darf als knapp durchschnittlich bezeichnet werden. Die geltend gemachte Parteientschädi- gung von CHF 3'061.95 ist damit deutlich zu hoch. Sie ist gestützt auf obige Aus- führungen pauschal auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ist der Beschwerdeführerin im selben Verhältnis wie bei der Kostentragungspflicht des Kantons für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe CHF 514.00 zuzusprechen. Diese Entschädigung ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Bern das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt hat.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt im Umfang von CHF 400.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 1'000.00 werden sie der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 514.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, Verkehr, Umwelt und Prävention, Fachbereich Verkehr, Mar- tin Bruder, Schermenweg 5, 3014 Bern (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 341 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom
10. Juli 2025 (Vorgang Nr. 202507003272)
2 Erwägungen: 1. Am 8. Juli 2025 verfügte die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mündlich eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung, deren Durchführung sich die Be- schwerdeführerin anschliessend nicht widersetzte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin diese zuvor mündlich angeordneten Untersu- chungsmassnahmen schriftlich. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit elektronischer Eingabe vom 21. Juli 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegeh- ren:
1. Die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 8. Juli 2025 (Rialto 202507003272) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die polizeilichen Verfahrenshandlungen (Anordnung von Zwangs- massnahmen) vom 8. Juli 2025 widerrechtlich erfolgt sind.
2. Sämtliche Urin- und Blutproben der Beschwerdeführerin sowie sämtliche (ärztlichen) Untersu- chungsergebnisse und alle damit zusammenhängenden Akten und Urkunden seien ebenso wie al- le damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfenden Aufzeichnungen als unverwertbare Beweismittel zu vernichten, eventualiter aus den Akten der Kantonspolizei Bern und der zuständigen Staatsanwaltschaft zu entfernen und bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens unter separatem Verschluss zu hal- ten sowie anschliessend zu vernichten. Subeventualiter sei festzustellen, dass sämtliche Urin- und Blutproben der Beschwerdeführerin sowie sämtliche (ärztlichen) Untersuchungsergebnisse und alle damit zusammenhängenden Ak- ten und Urkunden ebenso wie alle damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfenden Aufzeichnungen nicht verwertbar sind und es seien die Kantonspolizei Bern und die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, besagte Proben, Untersuchungsergebnisse und Auf- zeichnungen etc. für ein etwaiges Strafverfahren nicht zu verwenden, weder als Spuren- oder Er- mittlungsansatz noch fernwirkungsweise oder sonst wie.
3. Der von der Kantonspolizei am 8. Juli 2025 der Beschwerdeführerin vorsorglich entzogene und si- chergestellte Führerausweis sei der Beschwerdeführerin umgehend zurückzugeben.
- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu- lasten der Beschwerdegegnerin / des Kantons Bern - Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wir- kung. Nach Erhalt der amtlichen Akten des Vorgangs 202507003272 gab die Ver- fahrensleitung der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2025 Gele- genheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. August 2025 ersuchte die Be- schwerdeführerin um Akteneinsicht in die amtlichen Akten des Vorgangs
20250003272. Mit Schreiben vom 5. September 2025 nahm die Beschwerdegeg- nerin innert verlängerter Frist Stellung und stellte den Antrag, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde von diesen Eingaben Kenntnis gegeben, das Akteneinsichtsgesuch der Be- schwerdeführerin gutgeheissen und auf die Anordnung eines zweiten Schriften-
3 wechsels verzichtet. Am 2. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin Schluss- bemerkungen und am 20. November 2025 eine weitere Eingabe ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschut- zinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktu- elles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzu- fechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Be- schwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerde- kammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuel- les Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren be- einflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentli- chen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die EMRK gerügt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 245 vom 22. Januar 2026 E. 2.4.1; BK 24 312 vom 7. Oktober 2024 E. 2.2.1; BK 23 242 vom 2. Oktober 2023 E. 2.2; BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinwei- sen). 2.2.2 Die Urin- und Blutentnahme sowie die ärztliche Untersuchung erfolgten am 8. Juli 2025, womit die Zwangsmassnahmen bereits vorgenommen worden sind und nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Prozesshandlungen können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Urin- und Blutproben rechtmässig abgenommen bzw. die ärztliche Untersuchung recht- mässig angeordnet wurden, also grundsätzlich zu verneinen. Die Beschwerdefüh- rerin leitet allerdings aus der Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung die
4 Unverwertbarkeit der mit der entsprechenden Zwangsmassnahme erlangten Be- weismittel und daraus fliessender Folgebeweise ab (vgl. Rechtsbegehren 2 der Be- schwerde). Zwar müsste die Beschwerdeführerin die Entfernung von Beweisen aus den Verfahrensakten in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsan- waltschaft beantragen und erst ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.2; BK 20 355 vom 13. Okto- ber 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3). Die Beschwerdekam- mer entscheidet allerdings ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.3; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 6.4) sind diese Voraus- setzungen vorliegend erfüllt. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3-2.4) ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde somit einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem ersten Rechtsbegehren den Antrag, die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die polizeilichen Verfahrenshandlungen (Anordnung von Zwangs- massnahmen) vom 8. Juli 2025 widerrechtlich erfolgt sind. Nach der Rechtspre- chung hat, wer ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes In- teresse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2, 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Indem die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Rechtsbegehren den An- trag stellt, die ihres Erachtens unverwertbaren Beweismittel, welche mit den angeb- lich widerrechtlichen polizeilichen Zwangsmassnahmen vom 8. Juli 2025 erhoben wurden, seien zu vernichten bzw. aus den Akten zu weisen, stellt sie ein Leis- tungsbegehren, womit sie am reinen Feststellungsbegehren der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen kein aktuelles und praktisches Interesse hat. Auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die umgehende Rückgabe ihres vorsorglich entzo- genen Führerausweises verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), ver- kennt sie, dass die angefochtene Verfügung nicht die Führerausweisabnahme durch die Polizei betrifft, sondern einzig die schriftliche Bestätigung der bereits mündlich angeordneten Blut- und Urinprobe sowie einer ärztlichen Untersuchung. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Darüber hinausgehende Rügen und Anträge können nicht gehört werden. Zumal die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei hier nicht Streitgegenstand bildet, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdekammer unabhängig der Frage nach dem Streitgegenstand für ein solches Begehren nicht zuständig ist, da ein solches bei der für den Führerausweisentzug zuständigen Administrativbehörde – nament- lich dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt – gestellt werden müsste (vgl. Ver- fügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 14. November 2025). Die Kantonspolizei handelte insoweit nicht in ihrer gerichts-, sondern sicherheitspolizei- lichen Funktion, weshalb es sich bei der Abnahme nicht um eine Verfahrenshand- lung der Polizei i.S.v. Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO handelt.
5 3. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 sowie mit Eingabe vom 20. November 2025 diverse Doku- mente nach (Wahrnehmungsbericht der Schwester der Beschwerdeführerin vom
19. September 2025, Verfügungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 3. September 2025 und vom 14. November 2025, polizeilicher Anzeigerapport vom 4. November 2025). Da die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwer- deverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit, zu den neu eingereich- ten Unterlagen Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Beschwerdegegnerin habe weder im Rahmen der mündlichen Anordnung noch während des Vollzugs und auch nicht in der nachträglichen schriftlichen Bestätigung einen Tatverdacht bzw. konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien angegeben, die eine Abklärung der Fahrunfähig- keit notwendig gemacht hätten (vgl. dazu E. 5.2 unten), rügt sie implizit eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der damit einhergehenden Begrün- dungspflicht. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.3 Die schriftliche Version der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2025 konstatiert als Begründung für die angeordnete Untersuchung von Personen lediglich Folgen- des: Die obgenannte beschuldigte Person wird dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zu- stand gelenkt zu haben. Eine Blutprobe und/oder eine Urinprobe und/oder eine ärztliche Untersu- chung wird angeordnet, weil: Verdacht von Fahrunfähigkeit durch andere Einflüsse als Alkohol - die beschuldigte Person verdächtigt wird, unter dem Einfluss von Drogen gefahren zu sein (zum Beispiel: Feststellungen der Polizei vor Ort, Angaben der beschuldigten Person etc.; Art. 12a SKV). - die beschuldigte Person verdächtigt wird, unter dem Einfluss von Medikamenten gefahren zu sein (zum Beispiel: Feststellungen der Polizei vor Ort, Angaben der beschuldigten Person etc.; Art. 12a SKV).
6 Mit diesen Ausführungen genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforde- rungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Für die Beschwerdeführerin als von der Verfügung betroffene Person ergibt sich durch diese standardisierte, abstrakte Begründung nicht, auf welche konkreten Umstände die Beschwerdegeg- nerin ihren Verdacht auf Fahrunfähigkeit stützt. Es wäre der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich und angezeigt gewesen, zumindest stichwortartig zu erläu- tern, welche «Feststellungen vor Ort» oder «Angaben der beschuldigten Person» für sie einen Verdacht auf Fahrunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin begründet haben. Indem sie dies unterlassen hat und sich die konkreten Verdachtsgründe erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgrund der eingereichten Vorakten herauskristallisierten, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehal- ten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 4.5 Die Voraussetzungen einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwän- de gegen die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgten Blut- und Urinprobe sowie ärztli- che Untersuchung vorbringen, so wie sie es auch gekonnt hätte, wäre die ange- fochtene Verfügung ausreichend begründet worden. Zudem verfügt die Beschwer- dekammer über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Vor die- sem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dis- positiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). 5. 5.1 Aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Verfahrensakten lässt sich der Sachverhalt wie folgt zusammenfassen: Am 8. Juli 2025 hatte die Schwester der Beschwerdeführerin offenbar einen Termin auf der Polizeiwache in D.________ (Ortschaft) vereinbart. Da diese nicht zum Termin erschienen war, begab sich ein Polizist zusammen mit einer Mitarbeiterin der Gemeinde an deren Domizil, wo er zufällig auf die Beschwerdeführerin traf, die mit ihrem Fahrzeug vorfuhr. Es folgte ein kurzes Gespräch zwischen der Be- schwerdeführerin und dem anwesenden Polizisten. In der Folge und aus Gründen,
7 die von den Verfahrensbeteiligten sehr unterschiedlich angegeben werden, forderte der Polizist die Beschwerdeführerin auf, sie zwecks Durchführung eines Drogen- schnelltests auf die Wache zu begleiten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerde- führerin nach. Nachdem der Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Kokain, Methadon und Morphin ausgefallen war, erging die angefochtene (zunächst münd- liche) Verfügung, welche am 10. Juli 2025 schriftlich bestätigt wurde. 5.2 Bezüglich des Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin vor, der Polizist habe sie unvermittelt gefragt, wie es bei ihr um Drogen und Autofahren stehe, worauf sie mit «gut» geantwortet habe. Die Nachfrage des Polizisten, ob bei einem allfälligen Test etwas herauskommen würde, habe sie verneint, worauf der Polizist befohlen habe, dass sie gleich mitkommen könne. Auf der Polizeiwache habe die Be- schwerdegegnerin sodann die Abgabe und Analyse von Urin und danach die Ab- nahme einer Blutprobe mit Analyse angeordnet und diese Zwangsmassnahmen sogleich vollstreckt. Weder im Rahmen der mündlichen Anordnung noch während des Vollzugs und auch nicht in der nachträglichen schriftlichen Bestätigung habe die Polizei einen Tatverdacht bzw. konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien angegeben, die eine Abklärung der Fahrunfähigkeit notwendig gemacht hätten. Sie habe nie erklärt, wieso sie an diesem Tag eine zwangsweise Untersuchung der Beschwerdeführerin angeordnet habe. Die Polizei habe gegen die Beschwerdefüh- rerin vielmehr nur einen Generalverdacht – mutmasslich aufgrund der Verwandt- schaft zu ihrer Schwester und deren Vorgeschichte – gehabt, womit auch ins Bild passe, dass die Beschwerdeführerin keinen Alkoholtest habe machen müssen. In rechtlicher Hinsicht leitet die Beschwerdeführerin aus ihrer Sachverhaltsdarstel- lung ab, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2025 keinen Anfangsverdacht und keine konkreten Hinweise auf einen Drogenkonsum gegen sie hatte, womit der durchgeführte Drogentest eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expediti- on») darstelle und daher das daraus resultierende Ergebnis nicht verwertbar sei. Dies gelte sowohl für die Urin- als auch für die als Folgebeweis daraus angeordne- te Blutprobe. 6. 6.1 Die Polizei kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt, sowie die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (Art. 251a Bst. b und c StPO). Für Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zu- dem die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskon- trollverordnung; SKV; SR 741.013) zu beachten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kön- nen Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atem- alkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss an- geordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht (oder nicht allein) auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG;
8 Art. 12a SKV) oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkohol- probe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG; Art. 12 Abs. 1 Bst. c SKV). Liegen Anzeichen von Fahrunfähig- keit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vor, die nicht oder nicht allein auf Alkohol- einfluss zurückzuführen sind, kann zusätzlich zur Blutprobe eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). Bei der Anordnung von körperlichen Un- tersuchungen (Art. 251 StPO) – und damit von Blut- oder Urinproben (Art. 251a Bst. b und c StPO) – handelt es sich um Zwangsmassnahmen, die einen hinrei- chenden Tatverdacht voraussetzen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein müssen (Art. 197 Bst. a bis d StPO). 6.2 Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassen- verkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (ab- rufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betreffend Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin entweder einen berauschten, müden, euphorischen, apathi- schen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwa- schene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a), angibt Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b), Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass er oder sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c) oder einen Verkehrsunfall verursacht hat und Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Bst. d). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangs- verdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimit- tel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2011 vom 20. Ju- ni 2011 E. 1.4). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsan- waltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auf- grund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 3.2; BK 23 159 vom 15. September 2023 E. 4.2; BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1). 6.3 Wie die Zwangsmassnahmen unmittelbar bei deren Durchführung am 8. Juli 2025 mündlich begründet wurden, lässt sich mangels Vorliegens eines Wortprotokolls nicht exakt eruieren (zur Begründung der schriftlichen Verfügung vom 10. Juli 2025
9 siehe oben E. 4.3). Immerhin kann dem polizeilichen Ereignisprotokoll vom 29. Juli 2025 folgender Kurzsachverhalt entnommen werden: Anlässlich Vorsprache am Domizil der Schwester fuhr A.________ mit dem Auto auf den Parkplatz und wurde zur Kontrolle angehalten. Mittels Taschenlampenlicht wurden die Pupillenreaktion getestet, welche keine Reaktion zeigten. Als diese auf einen allfälligen Drogenkonsum angesprochen wurde, verneinte diese dies vehement. Frau A.________ kam anschliessend mit auf die Polizeiwache D.________ (Ortschaft) und ein durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv aus auf die Substanzen Kokain, Methadon und Morphin. Frau A.________ konnte sich bis zuletzt den positiven Test nicht er- klären. Weiter wurden dem handschriftlich ausgefüllten «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme» als Beobachtun- gen bei der Person enge (< 3 mm) Pupillen und fehlende Lichtreaktion vermerkt sowie als Grund für die Durchführung des Drogenschnelltests «Fehlende Pupillen- reaktion» angegeben. 6.4 Zwar ist der Beschwerdeführerin darin rechtzugeben, dass die schriftliche Verfü- gung vom 10. Juli 2025 keine eigentliche Begründung zum Anfangsverdacht enthält, weshalb überhaupt ein Schnelltest durchgeführt wurde. Allerdings lässt sich den hiervor zitierten polizeilichen Unterlagen ohne Weiteres entnehmen, dass der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin in den engen Pupillen und der fehlenden Lichtreaktion der Pupillen gründete. Gerade vor dem Hintergrund, dass für die Durchführung eines Vortests i.S.v. Art. 10 Abs. 2 SKV – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin – kein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO notwendig ist und die Rechtsprechung die Hürde für den An- fangsverdacht sehr tief ansetzt (vgl. E. 6.2 oben), reichen die vorliegend von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe (enge Pupillen, fehlende Pupillenreakti- on) aus, um die Durchführung eines Drogenschnelltests mit der Beschwerdeführe- rin zu rechtfertigen. Sollte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellen, die hier angeführten Gründe seien in der Aufzählung der Verdachtsgründe in der Weisung des ASTRA nicht enthalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den dort angeführten Gründen lediglich um eine exemplarische Aufzählung handelt, welche nicht als abschliessend zu verstehen ist. Im Übrigen hat die Be- schwerdekammer in vergangenen Fällen die Pupillengrösse und -reaktion als genügende Hinweise für den Verdacht einer Fahrunfähigkeit wegen Drogenkon- sums qualifiziert (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 447 vom
4. April 2024 E. 4.5, BK 22 135 vom 20. Juli 2022 E. 5.2, BK 2020 474 vom 1. Fe- bruar 2021 E. 3.3). Indem der Schnelltest ein positives Resultat hinsichtlich dreier verschiedener Substanzen zeigte, was nicht bestritten wird, lag darin dann ein aus- reichender Tatverdacht, um die Massnahmen gemäss Art. 251a Bst. b und c StPO anzuordnen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025 (mündlich) und vom 10. Juli 2025 (schriftlich) betreffend Anord- nung einer Blut- und Urinprobe sowie einer ärztlichen Untersuchung rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.
10 7. Mit Stellungnahmen vom 2. Oktober 2025 und 20. November 2025 stellte die Be- schwerdeführerin jeweils den Verfahrensantrag, von Amtes wegen die nötigen Ver- fügungen zu erlassen und Massnahmen zu treffen, damit sich die Beschwerdegeg- nerin an den gesetzlichen Devolutiveffekt und an die aufschiebende Wirkung der Beschwerde halte und nicht weiter eigenmächtig und rechtswidrig Fakten schaffe. Diese Anträge sind abzuweisen. Abgesehen davon, dass das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren mit vorliegendem Beschluss seinen Abschluss findet und be- reits deshalb Verfügungen und Massnahmen für den weiteren Verlauf des Be- schwerdeverfahrens obsolet werden, ist insbesondere darin, dass die Beschwer- degegnerin am 4. November 2025 den Anzeigerapport erstellte und der Staatsan- waltschaft zukommen liess, weder eine Verletzung der erteilten aufschiebenden Wirkung noch des gesetzlichen Devolutiveffekts der Beschwerde zu erblicken. Der Devolutiveffekt bewirkt lediglich, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Ko- gnition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 333 vom 1. November 2023 E. 3.5). Ebenso kann die Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung lediglich im Rahmen des Beschwerdegegenstandes verfügen. Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Frage der Rechtmässigkeit der polizei- lich angeordneten Urin- und Blutprobe sowie ärztlichen Untersuchung. Der Be- schwerdegegnerin ist es damit lediglich untersagt, während des hängigen Be- schwerdeverfahren die Urin- und Blutprobe auswerten zu lassen. Die Erstellung ei- nes Anzeigerapports zuhanden der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdegegnerin keineswegs verwehrt. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich eventualiter beantragt, die Eingabe vom 20. November 2025 als neue Beschwerde gegen das Erstellen des polizeili- chen Anzeigerapports entgegenzunehmen, ist darauf nicht einzutreten. Beschwer- deobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden, worunter jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerich- te zu verstehen ist, die auf den Verfahrensgang gerichtet ist und einer prozess- rechtlichen Regelung unterliegt (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO). Bei der Erstellung ei- nes Anzeigerapportes handelt es sich nicht um eine gegen aussen wirksame Hand- lung, dient dieser doch lediglich der Festhaltung polizeilicher Erkenntnisse zuhan- den der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, womit dieser als Beschwerdeob- jekt von vornherein nicht in Frage kommt. 8. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Rz. 17 ff.) tätigte die Beschwerdeführerin darü- ber hinaus Ausführungen zu einem angeblichen Ausstand des am 8. Juli 2025 an- wesenden Polizeibeamten. Soweit ersichtlich, sind diese Ausführungen nicht als eigenständiges Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StPO zu qualifizieren, da die Be- schwerdeführerin nicht explizit den Ausstand des Polizeibeamten verlangt, sondern vielmehr versucht aufzuzeigen, dass dies ein weiterer Grund sei, weshalb die Er- mittlungshandlungen vom 8. Juli 2025 aufzuheben und aus dem Recht und den Ak- ten zu weisen seien. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wo- nach ein Polizeibeamter, der durch eigene Sinneswahrnehmung strafrechtlich rele- vante Tatsachen erfasse, damit in strafprozessualer Hinsicht Zeuge bzw. Aus-
11 kunftsperson werde, und deshalb in den Ausstand treten und die weiteren Ermitt- lungshandlungen anderen Polizeibeamten überlassen müsse, ist zu widerspre- chen. Es ist gerade die Aufgabe der Polizei als Strafverfolgungsbehörde, mögli- cherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte abzuklären, was sie im Ermitt- lungsverfahren unter anderem auf der Grundlage eigener Feststellungen (vgl. Wortlaut von Art. 306 Abs. 1 StPO) tut. Indem der anwesende Polizist aufgrund seiner Wahrnehmung von der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf ein mögli- ches Betäubungsmittel- bzw. Strassenverkehrsdelikt schöpfte und sie deshalb zu einem Drogenschnelltest aufforderte, hat er lediglich seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen. Dies begründet weder eine Ausstandspflicht noch die Unrecht- mässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen bzw. Unverwertbarkeit der dar- aus gewonnenen Beweismittel. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen als formelles Ausstandsgesuch verstanden haben wollen, so wäre auf dieses mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO, wonach für Ausstandsgesuche gegen Mitglieder der Polizei die Staatsanwaltschaft zuständig ist) ohnehin nicht einzutreten. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer- den bestimmt auf CHF 1'400.00. Aufgrund der Gehörsverletzung (vgl. E. 4 oben) rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 trägt. Den Rest, ausmachend CHF 1'000.00, hat die Beschwerdefüh- rerin zu tragen. 10.2 10.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Da aufgrund der Gehörsverletzung ein Teil der Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen sind, hat die Beschwerdeführerin im selben Umfang Anspruch auf ei- ne angemessene Parteientschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung der Beschwerdeführe- rin, Rechtsanwalt B.________, zu. 10.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG) und der Parteikostenverordnung (PKV; 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG re- gelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rahmentarif für das Honorar in Rechtsmittelverfahren betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und
12 Verfahrenshandlungen der Polizei beträgt CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV). 10.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'061.95 (pauschales Honorar von CHF 2'750.00, inkl. Auslagen von 3% des Nettohonorars und MWST). Für den Fall, dass das Gericht weitere Prozesshand- lungen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen würde, hat sich die Be- schwerdeführerin vorbehalten, ihre Parteientschädigung entsprechend zu erhöhen. Dies ist nicht geschehen, entsprechend war die Beschwerdeführerin nicht zur Ak- tualisierung ihrer Parteientschädigung aufzufordern. Der Zeitaufwand ist aufgrund des Verfahrensstands und des minimalen Aktenumfangs als deutlich unterdurch- schnittlich zu beurteilen. Gleiches gilt für die Schwierigkeit der Sache, zumal der Verfahrensgegenstand sehr beschränkt ist. Die Bedeutung der Sache darf als knapp durchschnittlich bezeichnet werden. Die geltend gemachte Parteientschädi- gung von CHF 3'061.95 ist damit deutlich zu hoch. Sie ist gestützt auf obige Aus- führungen pauschal auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ist der Beschwerdeführerin im selben Verhältnis wie bei der Kostentragungspflicht des Kantons für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe CHF 514.00 zuzusprechen. Diese Entschädigung ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Bern das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt im Umfang von CHF 400.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 1'000.00 werden sie der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 514.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, Verkehr, Umwelt und Prävention, Fachbereich Verkehr, Mar- tin Bruder, Schermenweg 5, 3014 Bern (per B-Post) Bern, 20. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
14 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.